Gesetze und Vorschriften zur Hafeninspektion, Zielinspektion und Risikoabwehr

Artikel 5 des Warenkontrollgesetzes der Volksrepublik China bestimmt: „Im Katalog aufgeführte Import- und Exportwaren werden von den Warenkontrollbehörden kontrolliert.Importierte Waren, die im vorstehenden Absatz aufgeführt sind, dürfen nicht ohne Inspektion verkauft oder verwendet werden.” Der HS-Code der Ware lautet beispielsweise 9018129110, und die Inspektions- und Quarantänekategorie ist M (Import Commodity Inspection), bei der es sich um eine gesetzliche Inspektionsware handelt.

Artikel 12 des „Warenkontrollgesetzes der Volksrepublik China“ legt fest: „Der Empfänger oder sein Bevollmächtigter von eingeführten Waren, die gemäß diesem Gesetz von den Warenkontrollbehörden kontrolliert werden müssen, akzeptiert die Warenkontrolle importierter Waren Kontrollbehörden am Ort und innerhalb der von den Warenkontrollbehörden vorgeschriebenen Frist.“

Artikel 16 und 18 der Durchführungsbestimmungen zum Warenkontrollgesetz der Volksrepublik China legen jeweils fest: „Der Empfänger der gesetzlich kontrollierten Importware muss die erforderlichen Bescheinigungen wie Verträge, Rechnungen, Packlisten, Rechnungen vorlegen Verladung und entsprechende Zulassungsdokumente bei den Eingangs-/Ausgangskontroll- und Quarantäneeinrichtungen am Ort der Zollanmeldung zur Kontrolle;Innerhalb von 20 Tagen nach der Zollabfertigung beantragt der Empfänger bei der Einreise-/Ausgangskontroll- und Quarantäneeinrichtung eine Untersuchung gemäß Artikel 18 dieser Verordnung.Rechtlich geprüfte Importware darf weder verkauft noch verwendet werden.„Eingeführte kontrollpflichtige Waren sind an dem vom Empfänger zum Zeitpunkt der Kontrolle angegebenen Bestimmungsort zu kontrollieren.“

Artikel 33 des Gesetzes der Volksrepublik China über die Inspektion von Import- und Exportwaren bestimmt: „Wenn eine importierte Ware kontrolliert werden muss

von den Warenkontrollbehörden verkauft oder verwendet wird, ohne zur Kontrolle gemeldet zu werden, oder eine Exportware, die von den Warenkontrollbehörden kontrolliert werden muss, ohne dass die Kontrolle bestanden wurde, ausgeführt wird, beschlagnahmt die Warenkontrollbehörde die illegalen Einnahmen und verhängt a Bußgeld von 5 % bis 20 % des Gesamtwerts;Wenn es sich um eine Straftat handelt, wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß dem Gesetz untersucht.„


Postzeit: 27. August 2021